Hinweise zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Durch Artikel 5 des o. g. Gesetzes wurde ein Zahlungsmoratorium (gesetzlich angeordneter Zahlungsaufschub) für bestehende Dauerschuldverhältnisse geschaffen. Hiernach haben Verbraucher und Kleinstunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. Juni 2020.

Dieses Zahlungsmoratorium gilt für bereits bestehende privatrechtliche Dauerschuldverhältnisse, nicht jedoch für öffentlich-rechtliche Gebührenforderungen – wie z. B. Wasser-/Abwassergebühren. Eine Stundung dieser Forderungen ist auch weiterhin (nur) dann möglich, wenn die Einziehung des Anspruchs bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Auch die Stadtwerke Königsbrunn möchten die Königsbrunner Bürger/-innen und Unternehmen in der aktuellen Krisensituation entlasten – während der Corona-Pandemie können sie schnell von Liquiditätsproblemen betroffen sein und sollen nicht unter Sperrungen leiden.

Eine Stundung bedeutet jedoch auch eine erhebliche Belastung für die Stadtwerke Königsbrunn und für die Schuldner die Gefahr, dass sich bei ihnen die Schulden auftürmen. Denn eine Stundung bedeutet keinen Erlass der Zahlungspflicht, sondern nur ein Verschieben der Fälligkeit.

Wir bitten Sie daher, bei Zahlungsproblemen so schnell wie möglich das Gespräch mit uns zu suchen und die Stundung nur bei wirklich begründetem Bedarf zu beantragen. Im Antrag ist daher auch nachvollziehbar darzulegen, dass die aktuellen Zahlungsprobleme im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen.

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