Hinweise zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020

Temporäre Umsatzsteuerabsenkungn 2020

[Stand: 01.07.2020]

Zum 01. Juli 2020 wurden, befristet bis zum 31. Dezember 2020, die Umsatzsteuersätze gesenkt. Dies betrifft auch die Versorgung mit Trinkwasser durch die Stadtwerke Königsbrunn. Hierfür gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % bzw. dann 5 %.

Mit der Jahresabrechnung 2019 wurden auch die Abschläge für 2020 festgesetzt. Dies erfolgte unter Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes von 7 %. Eine Anpassung dieser Abschläge, aufgrund der befristeten Absenkung des Steuersatzes, findet nicht statt. Die Verrechnung erfolgt erst mit der Jahresabrechnung 2020, zum 31.12.2020. Gem. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind dabei dann grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums, d. h. vom 01.01.2020 bis 31.12.2020, dem befristeten, ermäßigten Steuersatz von 5 % zu unterwerfen.[1] Es erfolgt somit auch keine Zählerablesung zum 30.06.2020 bzw. es müssen den Stadtwerken keine unterjährigen Zählerstände mitgeteilt werden.

 

Ergänzende Hinweise für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden:

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent abgeführt und erst in der Endabrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen zutreffend abgerechnet wird. Aus Billigkeitsgründen wird es nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent bzw. 7 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung in analoger Anwendung der Rd. Nr. 8 des BMF-Schreibens vom 30.06.2020 auf den zulässigen Wert korrigiert wird. [2]

[1] BMF-Schreiben vom 30.06.2020 zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes, Rd. Nr. 35.

[2] ebenda, Rd. Nr. 37.